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 Satzung

 
In der Vereinsatzung finden Sie grundlegende Informationen zu den Vereinszielen, Ihrer Mitgliedschaft und der Arbeit des Vorstands.
 
 
§ 1  Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Ansprüche
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Einberufung und Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 12 Sonstiges

 
 
 
 
 
 
 
Die Satzung

§ 1
Name und Sitz

1) Der Verein ist ein eingetragener Verein und führt den Namen " Verein der Ehemaligen des Gymnasium Marianum in Warburg e.V."

2) Der Verein hat seinen Sitz in Warburg.
 
 

§ 2 
Zweck des Vereins

1)  Der Verein pflegt die Tradition der Schule und die Verbindung der ehemaligen Schüler und Klassen zueinander und zur Schule. Er dient der Förderung schulischer Einrichtungen, für die städtische oder staatliche Mittel nicht zur Verfügung stehen, und der Unterstützung bedürftiger und würdiger Schüler.

2)  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke "  der Abgabeordnung.  Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig,

3)  Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4)  Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5)  Etwaige Stiftungen und Zweckvermögen sind zweckbestimmt zu verwenden. 
 
 

§ 3 
Mitgliedschaft

1)  Mitglied des Vereins kann nur sein, wer sich zu den Zielen des Vereins bekannt und

    a) ehemaliger Schüler des Gymnasium Marianum ist und /oder
    b) Mitglied des Lehrerkollegiums ist oder war,
    c) außerordentliches Mitglied ist, wer in besonderer Weise langjährig mit der Schule verbunden ist. 

2)  Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu  richten.  Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand zu einer Begründung nicht verpflichtet.  Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3)  Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt aus dem Verein,
b) Tod oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
c) Ausschluß gem. § 3 Ziffer 5.

4)  Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vereins schriftlich mitzuteilen. Er kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende erklärt werden.

5)  Ein Ausschluß kann

a) aus wichtigem Grunde durch einstimmigen Beschluß der Vorstandes erfolgen. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 3/4 Mehrheit die anwesenden Mitglieder über den Ausschluß entscheidet,

b) durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn zwei Jahresbeiträge im Rückstand sind und nicht binnen zwei Wochen nach Mahnung mit Fristsetzung gezahlt werden.
 
 

§ 4 
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 5 
Ansprüche

Ausscheidende Mitglieder können wegen gezahlter Beiträge oder geleisteter Sacheinlage keine Ansprüche geltend machen, es sei denn, es handelt sich um Leihgaben oder Darlehn.

§ 6 
Mitgliedsbeiträge

1)  Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der spätestens zum 31.12. eines jeden Jahres gezahlt worden sein muß. Der Betrag soll in der Regel im Abbuchungsverfahren erhoben werden.

2)  Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Grundwehr- und Zivildienstleistende, Studenten und Auszubildende zahlen einen ermäßigten Beitrag.
 
 

§ 7 
Organe des Vereins

Ogane des Vereins sind:

                                     a) die Mitgliederversammlung
                                     b) der Vorstand
                                     c) der Beirat.
 
 

§ 8 
Mitgliederversammlung

1)  Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

2) Die Aufgaben sind:

     a) Wahl der Vorstandes,
     b) Entgegennahme des Jahresberichtes,
     c) Entlastung des Vorstandes,
     d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
     e) Beschluß von Satzungsänderungen,
      f) Wahl des Beirates,
     g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
     h) Berufung von Ehrenvorsitzenden und- mitgliedern,
      i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
 
 

§ 9 
Der Vorstand

1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Redaktionsleiter der " Marianer".

2)  Der Vorstand wird von einem Beirat unterstützt.

Der Beirat hat nur beratende Aufgaben und besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. In den Beirat sollen nur Vereinsmitglieder gewählt werden.Der jeweilige Schulleiter, der/die Vorsitzende des Fördervereins, der/die Vorsitzende der Elternpflegschaft und der Sprecher der Schülervertretung sind geborene Mitglieder im Beirat.

3)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.  Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

4)  Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und anderen Handlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.

5)  Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit.

6)  In alle namens des Vereins abzuschließende Verträge ist die Bestimmung mit aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

7)  Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Er stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der u. a. die satzungsgemäße Verwendung aller Zinsen und Erträge regelt.

8)  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmgleichheit entscheidet die  Stimme des Vorsitzenden.

9)  Die Amtszeit von Vorstand, Beirat und Rechnungsprüfern beträgt drei Jahre.
 
 

§ 10 
Einberufung und Arbeitsweise der Mitgliederversammlung

1)  Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal jährlich und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres vom Vorsitzenden unter Angabe des Tagesordnung schriftlich einberufen.

2)  Die Mitgliederversmmlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

3)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei jedes Vereinsmitglied eine Stimme hat.

4)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll wird in der nächsten Sitzung verlesen.
 
 

§ 11 
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1)  Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nach Ankündigung auf der Tagesordnung nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Gymnasium Marianum in Warburg, welches das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 dieser Satzung festgelegnten Zwecke zu verwenden hat.
 
 

§ 12 
Sonstiges

1)  Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

2)  Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

3)  Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 30.Juni 1995

34414 Warburg, den  11. Mai 2001