Die
Satzung
§ 1
Name und Sitz
1) Der Verein ist ein eingetragener
Verein und führt den Namen " Verein der Ehemaligen des Gymnasium Marianum
in Warburg e.V."
2) Der Verein hat seinen
Sitz in Warburg.
§ 2
Zweck des Vereins
1) Der Verein pflegt
die Tradition der Schule und die Verbindung der ehemaligen Schüler
und Klassen zueinander und zur Schule. Er dient der Förderung schulischer
Einrichtungen, für die städtische oder staatliche Mittel nicht
zur Verfügung stehen, und der Unterstützung bedürftiger
und würdiger Schüler.
2) Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke "
der Abgabeordnung. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig,
3) Etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4) Es darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5) Etwaige Stiftungen
und Zweckvermögen sind zweckbestimmt zu verwenden.
§ 3
Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins
kann nur sein, wer sich zu den Zielen des Vereins bekannt und
a) ehemaliger
Schüler des Gymnasium Marianum ist und /oder
b) Mitglied
des Lehrerkollegiums ist oder war,
c) außerordentliches
Mitglied ist, wer in besonderer Weise langjährig mit der Schule verbunden
ist.
2) Der Antrag auf Erwerb
der Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand zu einer Begründung
nicht verpflichtet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung
des Vereins an.
3) Die Mitgliedschaft
erlischt durch
a) Austritt aus dem Verein,
b) Tod oder Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte,
c) Ausschluß gem.
§ 3 Ziffer 5.
4) Der Austritt ist
dem Vorsitzenden des Vereins schriftlich mitzuteilen. Er kann unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende erklärt
werden.
5) Ein Ausschluß
kann
a) aus wichtigem Grunde durch
einstimmigen Beschluß der Vorstandes erfolgen. Gegen den Beschluß
des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden,
die mit 3/4 Mehrheit die anwesenden Mitglieder über den Ausschluß
entscheidet,
b) durch einstimmigen Beschluß
des Vorstandes erfolgen, wenn zwei Jahresbeiträge im Rückstand
sind und nicht binnen zwei Wochen nach Mahnung mit Fristsetzung gezahlt
werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 5
Ansprüche
Ausscheidende Mitglieder
können wegen gezahlter Beiträge oder geleisteter Sacheinlage
keine Ansprüche geltend machen, es sei denn, es handelt sich um Leihgaben
oder Darlehn.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
1) Der Verein erhebt
einen Jahresbeitrag, der spätestens zum 31.12. eines jeden Jahres
gezahlt worden sein muß. Der Betrag soll in der Regel im Abbuchungsverfahren
erhoben werden.
2) Die Höhe des
Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Grundwehr-
und Zivildienstleistende, Studenten und Auszubildende zahlen einen ermäßigten
Beitrag.
§ 7
Organe des Vereins
Ogane des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.
§ 8
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung
besteht aus den Vereinsmitgliedern.
2) Die Aufgaben sind:
a) Wahl der Vorstandes,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschluß von Satzungsänderungen,
f) Wahl des Beirates,
g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
h) Berufung von Ehrenvorsitzenden und- mitgliedern,
i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
§ 9
Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht
aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Schatzmeister und dem Redaktionsleiter der " Marianer".
2) Der Vorstand wird
von einem Beirat unterstützt.
Der Beirat hat nur beratende
Aufgaben und besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Der Beirat wird mindestens
einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. In den Beirat sollen nur Vereinsmitglieder
gewählt werden.Der jeweilige Schulleiter, der/die Vorsitzende des
Fördervereins, der/die Vorsitzende der Elternpflegschaft und der Sprecher
der Schülervertretung sind geborene Mitglieder im Beirat.
3) Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden
oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
4) Der Vorstand ist
berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und anderen
Handlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
5) Die Mitglieder des
Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit.
6) In alle namens des
Vereins abzuschließende Verträge ist die Bestimmung mit aufzunehmen,
daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
7) Der Vorstand ist
verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller
Ämter. Er stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der u. a.
die satzungsgemäße Verwendung aller Zinsen und Erträge
regelt.
8) Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und
mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
9) Die Amtszeit von
Vorstand, Beirat und Rechnungsprüfern beträgt drei Jahre.
§ 10
Einberufung und Arbeitsweise
der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung
wird wenigstens einmal jährlich und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres
vom Vorsitzenden unter Angabe des Tagesordnung schriftlich einberufen.
2) Die Mitgliederversmmlung
ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
3) Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder gefaßt, wobei jedes Vereinsmitglied eine Stimme hat.
4) Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorsitzenden und
Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll wird in der nächsten
Sitzung verlesen.
§ 11
Satzungsänderung und
Auflösung des Vereins
1) Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereins können nach Ankündigung auf
der Tagesordnung nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2) Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vereinsvermögen an das Gymnasium Marianum in Warburg, welches
das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die in
§ 2 dieser Satzung festgelegnten Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Sonstiges
1) Gerichtsstand ist
der Sitz des Vereins.
2) Soweit die Satzung
nicht etwas anderes bestimmt, finden die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches Anwendung.
3) Diese Satzung tritt
an die Stelle der bisherigen Satzung vom 30.Juni 1995
34414 Warburg, den
11. Mai 2001 |